Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 615 vom 30.10.2020

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum
infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den
Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe sowie für
Ausstattungsgegenstände zur Verbesserung der Hygiene anlässlich der
Corona-Pandemie 2020-2021

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 29. Oktober 2020, Az. V3/6511-1/599

1Zum Schutz der Kinder und des Personals in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe (HPT) fördert der Freistaat Bayern nach Maßgabe der nachstehenden Richtlinie Maßnahmen, um die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verringern. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund und vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel auf Basis der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften).

1.Zweck der Förderung

1Aus Gründen des Infektionsschutzes müssen Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen sowie HPT in Umsetzung ihrer Hygienekonzepte zusätzliche Maßnahmen ergreifen. 2Die Förderung stellt eine finanzielle Unterstützung für die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten dar.

2.Gegenstand der Förderung, Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung von

2.1
Ausstattungsgegenständen zur Verbesserung der Hygiene,
2.2
CO2-Sensoren für Funktionsräume (Gruppenräume, Mehrzweckräume, Therapieräume) zur Verwendung der CO2-Konzentration als Surrogat-Parameter für die Regelung von Lüftungsmaßnahmen,
2.3
mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filterfunktion zur Verringerung der Aerosolkonzentration für Gruppen-, Mehrzweck- und Therapieräume, die nicht ausreichend durch gezieltes Öffnen der Fenster oder durch eine Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) gelüftet werden können,

für Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen; für HPTs ist die Beschaffung nach Ziffer 2.2 und 2.3 für Räume, die ausschließlich durch die HPT genutzt werden, zuwendungsfähig; Beschaffungen nach Ziffer 2.1 sind für HPTs nicht zuwendungsfähig. 2Nicht zuwendungsfähig sind mobile Luftreinigungsgeräte mit UV-C-Technik sowie Maßnahmen betreffend fest installierte RLT-Anlagen. 3Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger für Beschaffungen der Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen sind die Gemeinden. 2Soweit die Gemeinden nicht zentral Gegenstände im Sinne der Ziffern 2.1, 2.2 oder 2.3 dieser Richtlinie für die Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen beschaffen, leiten sie die Fördermittel an freigemeinnützige oder sonstige Träger oder Großtagespflegestellen weiter, sofern diese eine Maßnahme im Sinne der Ziffern 2.1, 2.2 oder 2.3 dieser Richtlinie durchführen und die Fördervoraussetzungen erfüllen. 3Die Weiterleitung muss den Anforderungen der VVK Nr. 13 zu Art. 44 BayHO entsprechen. 4Die Finanzhilfen werden trägerneutral weitergeleitet. 5Zuwendungsempfänger für Beschaffungen der HPTs sind die jeweiligen Einrichtungsträger.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

Folgende Beschaffungen sind förderfähig:

4.1
Ausstattungsgegenstände zur Verbesserung der Hygiene

Förderfähig sind Gegenstände, die für den Betrieb unter den Bedingungen der Pandemie und zur Umsetzung der Hygienepläne erforderlich sind, wie zum Beispiel

  • Desinfektionsmittel (Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“, „begrenzt viruzid plus“ und „viruzid")
  • (Mobile) Desinfektionsspender
  • Flüssigseife
  • (Mobile) Flüssigseifenspender
  • Einmalhandtücher
  • Kontaktlose Fieberthermometer
  • Schutzscheiben bzw. Ständer
  • (Mobile) Trennwände
  • Schutzmasken
4.2
CO2-Sensoren
4.2.1
Technische Anforderungen

1Die CO2-Sensoren müssen einen Messbereich bis zu 3 000 ppm aufweisen. 2Generell wird empfohlen, dass ab einer Konzentration von 1 000 ppm CO2 in der Raumluft gelüftet werden sollte (Stufe Gelb), ab 2 000 ppm CO2 (Stufe Rot) jedoch gelüftet werden muss, um eine angemessene Qualität der Raumluft sicherzustellen. 3Es wird ein Schwellenwert von 1 000 ppm als maßgebend angesehen. 4Die vorgenannten Grenzwerte beziehen sich jeweils auf den Momentanwert. 5Steigt die CO2-Konzentration über diesen festgelegten Wert ist idealerweise eine Lüftungsmaßnahme – manuelles Lüften über Fenster oder automatische Aktivierung einer RLT-Anlage – zu ergreifen. 6Ist der CO2-Gehalt unter der angegebenen Schwelle, so ist davon auszugehen, dass auch die Virenkonzentration verringert ist. 7Erforderlich ist eine Alarmierungsfunktion (Piepser, optische Anzeige).

4.2.2
Einsatzbereich

1Für die Regelung von Lüftungsmaßnahmen kann die CO2-Konzentration als Surrogat-Parameter verwendet werden, da die CO2-Konzentration mit der Aerosolkonzentration korreliert. 2Die CO2-Sensoren sind daher für Gruppenräume, Mehrzweckräume oder Therapieräume vorgesehen. 3Ausgenommen sind Räume, die nicht ausreichend durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine RLT-Anlage gelüftet werden können und daher für eine Ausstattung mit mobilen Luftreinigungsgeräten vorgesehen sind (siehe Ziffer 4.3).

4.3
Mobile Luftreinigungsgeräte
4.3.1
Technische Anforderungen

1Die Geräte müssen mit Filterfunktion arbeiten. 2Die verwendeten Filter müssen dem Stand der Technik entsprechen, das heißt es muss sich um HEPA-Filter der Klasse H 13 (halten Partikel mit einer Größe <1 µm – darunter fallen auch Viren – mit einem Abscheidegrad von 99,95 % zurück) oder HEPA-Filter der Klasse H 14 (Abscheidegrad von 99,995 %) handeln. 3Die Filter müssen entweder regelmäßig ausgetauscht oder automatisch (zum Beispiel durch Erhitzen) selbst gereinigt werden. 4Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges, geschultes Personal durchgeführt werden.

4.3.2
Einsatzbereich

1Vom Robert Koch-Institut (RKI) und dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) werden mobile Raumluftreinigungsanlagen nur als Ergänzung zur AHA-Regel und zu einem fachlich angemessenen Lüftungskonzept gesehen. 2Der Einsatz mobiler Luftreinigungsgeräte kommt für Gruppenräume, Mehrzweckräume und Therapieräume in Betracht, die nicht ausreichend im Sinne des Rahmen-Hygieneplans für Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogische Tagesstätten durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine RLT-Anlage gelüftet werden können. 3Dies ist insbesondere anzunehmen für

  • Räume, in denen nur Oberlichter oder sehr kleine Fensterflächen geöffnet werden können,
  • für innenliegende Räume,
  • Räume mit RLT-Anlagen mit Umluftbetrieb und ohne ausreichende Filter, in denen Fenster nicht geöffnet werden können.

4Der Zuwendungsempfänger hat im Zuwendungsantrag das Erfordernis für den Einsatz eines mobilen Luftreinigungsgerätes anhand dieser Kriterien zu bestätigen. 5Beim Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten ist darauf zu achten, dass die Geräte keine Fluchtwege verstellen.

5.Art und Umfang der Förderung, zuwendungsfähige Ausgaben

1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 2Sie ist maximal auf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt. 3Die Förderpauschalen in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen betragen

5.1
für die Anschaffung von Ausstattungsgegenständen pro im jeweiligen Zuständigkeitsbereich in den Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen zum 31. Dezember 2019 (Meldung nach § 47 SGB VIII) betreutem Kind 16,32 €,
5.2
für die Anschaffung von CO2-Sensoren pro im jeweiligen Zuständigkeitsbereich in den Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen zum 31. Dezember 2019 (Meldung nach § 47 SGB VIII) betreutem Kind 7,12 € und
5.3
für die Anschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten pro nach Ziffer 4.3.2 Satz 2 förderfähigem Raum 3 500 €.

4In HPTs beträgt die Förderpauschale aufgrund der geringeren Gruppengrößen

5.4
für die Anschaffung von CO2-Sensoren 150 € pro genehmigter Gruppe und
5.5
für die Anschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten 3 500 € pro nach Ziffer 4.3.2 Satz 2 förderfähigem Raum.

5Im Antrag sind jeweils die tatsächlichen Gesamtausgaben für die Anschaffungen anzugeben. 6Für die Anschaffung entfällt ein Mindesteigenanteil. 7Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist nicht möglich.

6.Bewilligungsbehörden

1Für Zuwendungen nach Ziffer 5.1, 5.2 und 5.3 sind Bewilligungsbehörden die Kreisverwaltungsbehörden, im Falle kreisfreier Städte die Regierungen. 2Für Zuwendungen nach Ziffer 5.4 und 5.5 sind Bewilligungsbehörden die Regierungen.

7.Bewilligungszeitraum, vorzeitiger Maßnahmenbeginn

1Gefördert wird die Beschaffung von den in Ziffer 4 dieser Richtlinie genannten Gegenständen im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis einschließlich 31. März 2021. 2Als Beschaffung gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. 3Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn ab dem 1. Oktober 2020 zugelassen. 4Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

8.Antragstellung

1Antragsberechtigt sind die Gemeinden; für HPT die Einrichtungsträger. 2Für die Förderung ist ein Antrag nach dem in elektronischer Form vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellten Muster bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. 3Der Förderantrag muss Aussagen zum beantragten Fördergegenstand der Ziffer 2.1 bis 2.3 dieser Richtlinie enthalten.

9.Antragsfrist

1Förderanträge sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Die Bewilligung für Anträge auf Förderung gemäß Ziffern 5.3 sowie 5.5 erfolgt nach dem Datum der Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

10.Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen

1Gemäß VV Nr. 5.1 Satz 2 zu Art. 44 BayHO/Nr. 5.1 Satz 2 VVK gelten für kommunale Antragsteller die ANBest-K und für sonstige Antragsteller die ANBest-P. 2Die allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere zur Rücknahme und Widerruf begünstigender Verwaltungsakte, bleiben unberührt.

11.Mittelabruf, Verwendungsnachweis, Prüfungsrecht, Belegaufbewahrung

1Die Zuwendungsempfänger haben eine Verwendungsbestätigung nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO vorzulegen, dass der gewährte Pauschalbetrag für die Beschaffung von CO2-Sensoren und die Ausstattungsgegenstände verwendet wurde. 2Für die mobilen Luftreinigungsgeräte nach Maßgabe der Ziffern 5.3 und 5.5 ist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch einen einfachen Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu dokumentieren. 3Verwendungsbestätigung und Verwendungsnachweis sind der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen, spätestens jedoch bis 30. Juni 2021. 4Die Bewilligungsbehörden und der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 5Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofes ergibt sich aus Art. 91 BayHO. 6Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereit zu halten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 7Es gilt für die Belege die Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren gemäß ANBest-P/-K Nr. 6.3/6.4.

12.Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nicht möglich, wenn der Zuwendungsempfänger andere öffentliche Mittel für den gleichen Zweck in Anspruch genommen hat. 2Hierunter fällt insbesondere, wenn eine von einer HPT mitgenutzte Räumlichkeit bereits nach der Schulförderrichtlinie gefördert wird.

13.Berichtspflichten

Die Bewilligungsbehörden haben dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entsprechend der festgesetzten Fristen Aufstellungen über die bewilligten Maßnahmen vorzulegen, aus denen sich auch die zweckentsprechende Verwendung, unterteilt nach den Ziffern 5.1 bis 5.5 dieser Richtlinie, ergibt.

14.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.

15.Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor